§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 11. Dezember 1952 gegründete Fischereiverein Weilheim e. V. hat seinen Sitz in Weilheim i. OB.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim i. OB eingetragen – VR 104. Der Gerichtsstand ist Weilheim i. OB.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Fischereiverein Weilheim e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Aufgaben und Ziele sind:
a) Förderung der Fischerei und nichtgewerbliche Fischzucht;
b) Schutz und Erhaltung der Gewässer;
c) Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädliche Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische;
d) Fischwaidgerechte Schulung der Mitglieder, insbesondere der Jungfischer, in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge und Veranstaltungen;
e) Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen;
f) Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und zwar durch die Förderung des Angelsportes ohne gewerbliche Fischerei. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten bei Auflösung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. Es werden unterschieden:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder
d) Familienmitglieder,
e) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren (außerordentliche Mitglieder).
§ 4 Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Der Aufnahmeantrag muß vom Antragsteller unterschrieben und von zwei Bürgen, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, mit unterschrieben sein. Antragsteller, die keinen Bürgen nachweisen können, müssen neben der Aufnahmegebühr noch eine Kaution in zweifacher Höhe der Aufnahmegebühr entrichten. Die Kaution wird nach Ablauf von zwei Jahren mit dem Beitrag verrechnet. Scheidet das Mitglied vorzeitig aus, wird die Kaution nach Abzug des fälligen Beitrages und evtl. Ersatzleistungen zurückerstattet.
Wird einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, ist dies dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.
Jedem Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Satzung und der Fischereiordnung des Vereins gegen Unterschrift auszuhändigen. Damit bestätigt das Mitglied, daß es diese Unterlagen erhalten hat und als rechtsverbindlich anerkennt. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die aktiven und passiven Mitglieder haben volles Stimmrecht; sie können zu allen Ämtern des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Alle Mitglieder unterliegen neben den staatlichen Fischereigesetzen der Satzung und Fischereiordnung des Vereins und verpflichten sich, nach erfolgter Aufnahme in den Verein zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Den Weisungen bzw. Anordnungen der vom Verein bestellten und staatlich anerkannten Fischerelaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluß aus dem Verein,
d) Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird zum Ende des Kalenderjahres rechtswirksam. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt den fälligen Beitrag zu entrichten.
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde;
b) rechtskräftig wegen Fischwilderei bestraft wurde;
c) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung gegen die staatlichen Fischereigesetze, gegen die Satzung oder Fischereiordnung unseres Vereins schuldig gemacht hat bzw. gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat;
d) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat;
e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat;
f) trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung mit dem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand bleibt. Entstehende Unkosten gehen zu Lasten des säumigen Zahlers. Der Verein behält sich alle Rechte aus den Beitragsrückständen, sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vor.
Über den Ausschluß entscheidet der Ausschuß.
Das Mitglied, dessen Ausschluß beabsichtigt ist, muß mit eingeschriebenem Brief mindestens acht Tage vorher zum Ausschuß vorgeladen werden. In diesem Brief ist ihm mitzuteilen, welche Gründe gegen Ihn vorliegen. in der Ausschußsitzung muß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen (rechtliches Gehör). Der Beschluß über den Ausschluß ist dem ausgeschlossenem Mitglied durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Woche zuzustellen. In diesem Brief müssen die Gründe des Ausschlußes angegeben sein. Gegen diesen Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet über den Einspruch. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluß eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen, ausgenommen der dem Verein gegebenen Darlehensbeträge oder der Beträge die Sachwerte darstellen. Er bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches Vereinseigentum und Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 7 Beiträge – Aufnahmegebühr
Die Höhe der Beiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr werden vom Ausschuß festgelegt, laufend überprüft und bei Bedarf geändert. Eine Erhebung von außerordentlichen Beiträgen bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses von Mitgliedern kann der Ausschuß bei leichteren Verstößen folgende Maßregelungen treffen:
a) Verweis oder Verwarnung – mit oder ohne Auflage;
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern;
c) Zahlung einer Geldbuße bis in Höhe der durchschnittlichen Beiträge zugunsten der (Fisch-) Besatzkassen;
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 6 der Satzung (Ausschlußverfahren) entsprechend.
§ 9 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 10 Organe des Vereins
a) der Vorstand,
b) der Ausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassier.
§ 11a Ausschuß
Der Ausschuß besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern und
b) mindestens vier weiteren Mitgliedern (Ausschußmitglieder).
§ 12 Befugnis und Aufgaben der Vereinsführung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Im wesentlichen gliedern sich die Aufgaben wie folgt auf:
a) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
b) Der Geschäftsführer bereitet die Vorstands- und Ausschußsitzungen und die Mitgliederversammlungen vor, erledigt die Verwaltungsarbeiten und sorgt für den Fischbesatz.
c) Der Schriftführer unterstützt den Geschäftsführer bei den Verwaltungsarbeiten, führt Protokoll in allen Sitzungen und Versammlungen und erstellt die Anwesenheitsliste. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
d) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er sorgt für den zeitgerechten Eingang der Beiträge und die fristgemäße Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins, insbesondere der Pachten.
e) Die Ausschußmitglieder nehmen an den Ausschußsitzungen teil und sind stimmberechtigt.
f) Der Jugendwart leitet die Jugendgruppe.
g) Der Gewässerwart (ggf. Gewässerwarte) überwacht die Vereinsgewässer. Er sorgt für die Einhaltung der Fischereiordnung.
Der Vorstand und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, die Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 13 Arbeitsgruppen
Der Vorstand ist berechtigt, die Vereinsmitglieder zu notwendigen Arbeitseinsätzen und Fischbesatz heranzuziehen.
§ 14 Jugendleitung
Der Jugendwart ist für die Ausbildung und Schulung der Jugendlichen in der Sportfischerei verantwortlich. Die Jugendgruppe führt keine eigene Ordnung, sondern unterliegt der Vereinssatzung.
Falls besondere Gründe vorliegen kann ein Mitglied der Jugendabteilung durch den Beschluß des Vorstandes für ungeeignet erklärt werden. Dies ist dem Jugendlichen über den Erziehungsberechtigten durch eingeschriebenen Brief, ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Ein Einspruchsrecht besteht nicht.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres und erfolgreich abgelegter Fischerprüfung kann die Übernahme als ordentliches Mitglied erfolgen.
§ 15 Kassenprüfer
Alle drei Jahre werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch die Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von den zuständigen Organen beschlossenen Ausgaben.
Die Kassenprüfer teilen das Ergebnis der Nachprüfung in der Hauptversammlung mit und erteilen dem Kassier die Entlastung.
§ 16 Wahlen
Die Vorstands- und Ausschußmitglieder werden alle drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Von den anwesenden Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung werden drei Mitglieder für einen Wahlausschuß gewählt Diesem Wahlausschuß sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Vereinszugehörigkeit die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstands- und Ausschußmitglieder dürfen dem Wahlausschuß nicht angehören.
Der Wahlausschuß einigt sich auf einen Wahlausschußleiter. Dieser fordert in der Jahreshauptversammlung die anwesenden Mitglieder auf, die bisherigen Vorstands- und Ausschußmitglieder zu entlasten. Nach erfolgter Entlastung, veranlaßt der Wahlausschuß die Neuwahl des 1. Vorsitzenden.
Wahlvorschläge der Mitglieder für die Aufstellung eines neuen Vorstandes und Ausschusses sind mindestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben. In der Jahreshauptversammlung erfolgt die Übergabe der Wahlvorschläge an den Leiter des Wahlausschusses, der sie den anwesenden Mitgliedern bekannt gibt.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Jahreshauptversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Die Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder entschieden; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt und ist zu wiederholen, Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim durch Stimmzettel. Sobald der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz der Jahreshauptversammlung und leitet den weiteren Wahlvorgang.
Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 11 der Satzung) und der Ausschussmitglieder (§ 11a) kann, soweit kein Antrag auf geheime Wahl mit Stimmzettel gestellt wird, durch Handzeichen erfolgen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr. Familienmitglieder sind nicht stimmberechtigt
Der Vorstand und der Ausschuß bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand und neuer Ausschuß gewählt Ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so überträgt der Ausschuß kommisarisch dessen Aufgabengebiet bis zur Jahreshauptversammlung einem anderen Mitglied des Ausschusses.
Die erforderliche Nachwahl ist in der Jahreshauptversammlung durchzuführen.
§ 17 Vorstands- und Ausschusssitzungen
Vor den Mitgliederversammlungen findet eine und bei Bedarf auch mehrere Vorstands- und/oder Ausschußsitzungen statt.
In diesen Sitzungen werden Anträge und Wünsche von Mitgliedern und alle anfallenden Vereinsangelegenheiten behandelt und Beschlüsse gefaßt (Beschlußfähigkeit siehe §12).
§ 18 Versammlungen
Mitgliederversammlungen werden wie folgt durchgeführt:
Eine Frühjahrsversammlung (Jahreshauptversammlung) im ersten Quartal des Kalenderjahres;
eine Herbstversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres. Die Einladungen zu diesen und weiteren evtl. erforderlichen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Ferner werden alle Mitglieder von zwanglosen Zusammentreffen unterrichtet.
Den Vorsitz bei den Versammlungen führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Stimmberechtigt in den Versammlungen sind alle mindestens 18-Jahre alten Mitglieder. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt, der von mehr als der Hälfte aller Mitglieder gestellt und unterzeichnet ist. In diesem Falle hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats durchzuführen und den Mitgliedern acht Tage vorher die Tagesordnungspunkte schriftlich bekanntzugeben.
Der Termin der Jahreshauptversammlung muß rechtzeitig schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
Tagesordnungspunkte:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,
b) Bericht des Geschäftsführers,
c) Bericht des Kassiers,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Bericht des Jugendwartes,
f) Entlastung des Vorstandes und Ausschusses durch die Jahreshauptversammlung,
g) Anträge und Wünsche (diese sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen),
und alle drei Jahre:
h) Wahl des Wahlausschusses,
i) Neuwahl des Vorstandes, der Ausschußmitglieder und der Kassenprüfer.
Die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Verbandszugehörigkeit und Haftung
Der Verein soll Mitglied mindestens eines Dachverbandes sein. Bestehen mehrere Verbände, ist der Verband, bzw. sind die Verbände zu wählen, die die Interessen des Vereins im besonderen Maße vertreten.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für eintretende Unfälle oder Diebstähle bei der Ausübung der Sportfischerei.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Fischereiverein Weilheim e. V. wird das Vermögen der Stadt Weilheim i. OB bis zur Gründung eines neuen Fischereivereins Weilheim i. OB zur Verwaltung übergeben.
Falls innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung des Fischereiverein Weilheim e. V. kein neuer Fischereiverein Weilheim i. OB gegründet ist, fällt das Vermögen einem caritativen Verband in Weilheim i. OB zu.
Weilheim, den 9. Oktober 1981
gez.: Josef Berchtold (1. Vorsitzender)